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   BFH, 08.12.1970 - II 43/65   

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https://dejure.org/1970,646
BFH, 08.12.1970 - II 43/65 (https://dejure.org/1970,646)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1970 - II 43/65 (https://dejure.org/1970,646)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1970 - II 43/65 (https://dejure.org/1970,646)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschafter - Unbebautes Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Einbringung innerhalb Fünfjahresfrist - Weiterübertragung - Aufgabe des begünstigten Zwecks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 120
  • BStBl II 1971, 530
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.11.1969 - II B 37/69

    Unbebautes Grundstück - Gesamtgut der Gütergemeinschaft - Fünfjahresfrist -

    Auszug aus BFH, 08.12.1970 - II 43/65
    Deshalb liegt darin, daß der Erwerber das Grundstück vor Fristablauf weiterveräußert, ohne darauf ein steuerbegünstigtes Gebäude errichtet zu haben, zwangsläufig eine die Nachversteuerungspflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GrESWG auslösende Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks (Beschluß des BFH II B 37/69 vom 18. November 1969, BFH 97, 260, BStBl II 1970, 103 mit weiteren Nachweisen).

    Gleichwohl kann aber, wie der Senat für einen vergleichbaren Fall im Beschluß II B 37/69 (a. a. O.) bereits entschieden hat, nicht unbeachtet gelassen werden, daß das Gesellschaftssondervermögen nur allen Gesellschaftern gemeinsam in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (§ 719 Abs. 1 BGB) und daß insbesondere der von der Gesamthand verfolgbare und verfolgte Zweck nicht identisch ist mit dem von den einzelnen Gesellschaftern verfolgbaren Zwecken.

    In den Entscheidungen II 142/63, II 146/64 und II B 37/69 (a. a. O.) ist schon bemerkt, daß es -- auch wirtschaftlich -- ein Unterschied ist, ob ein steuerbegünstigtes Gebäude von einem Gesellschafter allein für sich persönlich auf einem ihm allein gehörigen Grundstück errichtet wird oder von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts selbst auf dem der Gesamthand gehörigen Grundstück.

    Hieran bereits zeigt sich, daß aus dem Rechtsgedanken des von der Klägerin angeführten § 5 Abs. 2 GrEStG die von ihr gezogenen Rechtsfolgerungen -- ebenso wie im Umkehrfall des § 6 GrEStG für den Grundstücksübergang von einer Gesamthand (BFH-Beschluß II B 37/69, a. a. O.) -- nicht abgeleitet werden können.

    Andererseits sind die Finanzverwaltungsbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht befugt (Art. 20 Abs. 3 GG), einen im Gesetz nicht vorgesehenen Vergünstigungstatbestand von sich aus zu schaffen oder einen genau umrissenen Tatbestand auf Grund eigener Wertvorstellungen auszuweiten (BFH-Urteil II 121, 122/65 vom 28. April 1970, BFH 99, 406, BStBl II 1970, 671), etwa dadurch, daß die für zwei aufeinanderfolgende Erwerbsvorgänge gegebenen, verschiedenen Vergünstigungsvoraussetzungen auf den ersten Vorgang vorverlagert und zusammengefaßt werden, weil am zweiten Vorgang der erste Erwerber wiederum -- jedoch in anderer Eigenschaft und unter anderer rechtlicher Qualifikation des Eigentums -- beteiligt ist und weil auf den zweiten Vorgang unter Umständen (und zufällig) zwei Vergünstigungsvorschriften anwendbar sind, sich hierdurch wegen ihrer Überlagerung aber nur einmal auswirken können (BFH-Entscheidungen II 146/64, II 131/65, II B 37/69, a. a. O.).

  • BFH, 20.02.1968 - II 146/64

    Befreiung von der Grunderwerbssteuer bei Aufgabe des steuerbegünstigenden Zwecks

    Auszug aus BFH, 08.12.1970 - II 43/65
    Grunderwerbsteuerrechtlich wird die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als selbständiger Rechtsträger behandelt, so daß Grundstücksübertragungen nicht nur von einer auf eine andere Gesamthand -- selbst wenn beide Gemeinschaften aus denselben Personen bestehen --, sondern erst recht zwischen Gesellschafter und Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Erwerbsvorgänge im Sinne des auch für das GrESWG geltenden GrEStG sind (Art. 1 Einleitungssatz GrESWG; BFH-Urteil II 146/64 vom 20. Februar 1968, BFH 91, 491, BStBl II 1968, 386; Boruttau/Klein, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Tz. 7--8 c, 9--9d mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    In den Entscheidungen II 142/63, II 146/64 und II B 37/69 (a. a. O.) ist schon bemerkt, daß es -- auch wirtschaftlich -- ein Unterschied ist, ob ein steuerbegünstigtes Gebäude von einem Gesellschafter allein für sich persönlich auf einem ihm allein gehörigen Grundstück errichtet wird oder von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts selbst auf dem der Gesamthand gehörigen Grundstück.

    Andererseits sind die Finanzverwaltungsbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht befugt (Art. 20 Abs. 3 GG), einen im Gesetz nicht vorgesehenen Vergünstigungstatbestand von sich aus zu schaffen oder einen genau umrissenen Tatbestand auf Grund eigener Wertvorstellungen auszuweiten (BFH-Urteil II 121, 122/65 vom 28. April 1970, BFH 99, 406, BStBl II 1970, 671), etwa dadurch, daß die für zwei aufeinanderfolgende Erwerbsvorgänge gegebenen, verschiedenen Vergünstigungsvoraussetzungen auf den ersten Vorgang vorverlagert und zusammengefaßt werden, weil am zweiten Vorgang der erste Erwerber wiederum -- jedoch in anderer Eigenschaft und unter anderer rechtlicher Qualifikation des Eigentums -- beteiligt ist und weil auf den zweiten Vorgang unter Umständen (und zufällig) zwei Vergünstigungsvorschriften anwendbar sind, sich hierdurch wegen ihrer Überlagerung aber nur einmal auswirken können (BFH-Entscheidungen II 146/64, II 131/65, II B 37/69, a. a. O.).

  • BFH, 25.02.1969 - II 142/63

    Zweigliedrige OHG - Übergang eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 08.12.1970 - II 43/65
    Allerdings rechtfertigt es der Umstand, daß auch hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens die einzelnen Gesellschafter (Gesamthand-)Eigentümer bleiben, der Gesamthand mit gewissen grunderwerbsteuerrechtlichen Auswirkungen die Eigenschaften der Gesamthänder quotal zuzurechnen (BFH-Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, BFH 95, 292, BStBl II 1969, 400).

    In den Entscheidungen II 142/63, II 146/64 und II B 37/69 (a. a. O.) ist schon bemerkt, daß es -- auch wirtschaftlich -- ein Unterschied ist, ob ein steuerbegünstigtes Gebäude von einem Gesellschafter allein für sich persönlich auf einem ihm allein gehörigen Grundstück errichtet wird oder von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts selbst auf dem der Gesamthand gehörigen Grundstück.

  • BFH, 01.04.1969 - II 131/65

    Steuerumgehung, wenn kraft neuer nachträglicher Vereinbarung an die Stelle des

    Auszug aus BFH, 08.12.1970 - II 43/65
    In Übereinstimmung mit dem Zweck des Gesetzes wird die endgültige Steuerbefreiung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in solchen Fällen grundsätzlich nur einmal gewährt, nämlich nur dem Erwerber, der das unbebaut erworbene Grundstück selbst bebaut (siehe auch zu vergleichbaren Gesetzen anderer Länder BFH-Urteil II 131/65 vom 1. April 1969, BFH 96, 69, BStBl II 1969, 561 mit weiteren Nachweisen), so in diesem Fall der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

    Andererseits sind die Finanzverwaltungsbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht befugt (Art. 20 Abs. 3 GG), einen im Gesetz nicht vorgesehenen Vergünstigungstatbestand von sich aus zu schaffen oder einen genau umrissenen Tatbestand auf Grund eigener Wertvorstellungen auszuweiten (BFH-Urteil II 121, 122/65 vom 28. April 1970, BFH 99, 406, BStBl II 1970, 671), etwa dadurch, daß die für zwei aufeinanderfolgende Erwerbsvorgänge gegebenen, verschiedenen Vergünstigungsvoraussetzungen auf den ersten Vorgang vorverlagert und zusammengefaßt werden, weil am zweiten Vorgang der erste Erwerber wiederum -- jedoch in anderer Eigenschaft und unter anderer rechtlicher Qualifikation des Eigentums -- beteiligt ist und weil auf den zweiten Vorgang unter Umständen (und zufällig) zwei Vergünstigungsvorschriften anwendbar sind, sich hierdurch wegen ihrer Überlagerung aber nur einmal auswirken können (BFH-Entscheidungen II 146/64, II 131/65, II B 37/69, a. a. O.).

  • BFH, 09.05.1967 - II 68/63

    Ausnahme von der Besteuerung bei Erwerb eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Auszug aus BFH, 08.12.1970 - II 43/65
    Nun sind zwar Grunderwerbsteuervergünstigungsvorschriften, gerade auch solche auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus, wie die Klägerin zutreffend bemerkt, nicht eng auszulegen, etwa schon deshalb, weil es sich um Ausnahmen von der Besteuerung handelt (BFH-Urteil II 68/63 vom 9. Mai 1967, BFH 88, 567, BStBl III 1967, 493).
  • BFH, 28.04.1970 - II 121/65

    Abhängigkeit der Grunderwerbssteuerbefreiung des Erwerbs eines Ersatzgrundstücks

    Auszug aus BFH, 08.12.1970 - II 43/65
    Andererseits sind die Finanzverwaltungsbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht befugt (Art. 20 Abs. 3 GG), einen im Gesetz nicht vorgesehenen Vergünstigungstatbestand von sich aus zu schaffen oder einen genau umrissenen Tatbestand auf Grund eigener Wertvorstellungen auszuweiten (BFH-Urteil II 121, 122/65 vom 28. April 1970, BFH 99, 406, BStBl II 1970, 671), etwa dadurch, daß die für zwei aufeinanderfolgende Erwerbsvorgänge gegebenen, verschiedenen Vergünstigungsvoraussetzungen auf den ersten Vorgang vorverlagert und zusammengefaßt werden, weil am zweiten Vorgang der erste Erwerber wiederum -- jedoch in anderer Eigenschaft und unter anderer rechtlicher Qualifikation des Eigentums -- beteiligt ist und weil auf den zweiten Vorgang unter Umständen (und zufällig) zwei Vergünstigungsvorschriften anwendbar sind, sich hierdurch wegen ihrer Überlagerung aber nur einmal auswirken können (BFH-Entscheidungen II 146/64, II 131/65, II B 37/69, a. a. O.).
  • BFH, 22.01.1975 - II R 62/73

    Steuerfreiheit - Grundstückserwerber - Verwendung - Errichtung einer

    Dementsprechend hat der BFH beispielsweise eine Erbengemeinschaft und eine offene Handelsgesellschaft als verschiedene Rechtsträger behandelt, obwohl beide aus denselben Personen bestanden und deren Anteile gleich waren (Urteil vom 27. Oktober 1970 II 72/65, BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278); er hat es ferner als eine steuerlich schädliche Aufgabe des begünstigten Zwecks beurteilt, wenn ein Gesellschafter das von ihm erworbene unbebaute Grundstück innerhalb der Fünfjahresfrist in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbrachte und erst diese darauf steuerbegünstigte Gebäude errichtete (Urteil vom 8. Dezember 1970 II 43/65, BFHE 102, 120, BStBl II 1971, 530).
  • BFH, 15.10.1975 - II R 87/67

    Kauf eines bebauten Grundstücks - Gesellschafter - Übertragung auf

    Ein Vertrag zwischen der GdbR und einem Gesellschafter, der auf die Übertragung eines Grundstücks gerichtet ist, begründet einen Anspruch gegen die GdbR auf Übereignung und ist demnach ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 (vgl. die Urteile des Senats vom 20. Februar 1968 II 146/64, BFHE 491, BStBl II 1968, 386, und vom 8. Dezember 1970 II 43/65, BFHE 102, 120, BStBl II 1971, 530).
  • BFH, 18.05.1983 - II R 222/81
    Die Steuerfreiheit für den Erwerb des Grundstücks durch den Gesellschafter kann nicht einmal in Anwendung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 GrEStG quotal aufrechterhalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.12.1970 II 43/65).3.
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